Keine Amtsverschwiegenheit mehr, dafür ein verfassungsrechtlich verankertes Grundrecht auf Information: Seit 1. September des Vorjahres gilt mit der Verfassungsänderung und dem neuen Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ein echter Paradigmenwechsel.
Seither müssen Verwaltungsorgane und öffentliche Stellen – ebenso wie Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmen unter Rechnungshofkontrolle – Informationen, über die sie verfügen, grundsätzlich herausgeben. „Informationen“ sind dabei alle Aufzeichnungen, die amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienen und im jeweiligen Tätigkeitsbereich entstanden sind.
Auskunft verlangen darf laut Art. 22a B-VG „jedermann“. Zusätzlich sind Informationen von allgemeinem Interesse proaktiv zu veröffentlichen; von dieser Pflicht ausgenommen sind nur kleine Gemeinden.
Mehr Transparenz ist sinnvoll und längst überfällig. Die Kehrseite: Von der Herausgabepflicht können auch Unterlagen erfasst sein, an denen Dritte ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse haben – etwa wegen Geschäfts-, Betriebs- oder Berufsgeheimnissen oder zum Schutz geistigen Eigentums. Betroffen sein können insbesondere Unternehmen als Vertragspartner öffentlicher Stellen, Bieter in Vergabeverfahren oder Sachverständige mit Gutachten, gerade auch im Umfeld von Immobilienprojekten.
Konflikte sind damit vorprogrammiert: Auf der einen Seite steht das Informationsbegehren, auf der anderen das Interesse an Geheimhaltung. Das IFG sieht zwar Schutzmechanismen vor – doch beim Blick auf die Verfahrensrechte wirkt die Lage unausgewogen.
Wer Informationen beantragt, hat Parteistellung. Wird die Auskunft verweigert, besteht Anspruch auf einen Bescheid samt Rechtsmittelmöglichkeiten. Für betroffene Dritte, die ihre Geheimhaltungsinteressen geltend machen wollen, ist eine solche Parteistellung nach dem Gesetzeswortlaut hingegen nicht klar vorgesehen. Diese Schieflage beschäftigt bereits Behörden und dürfte die Verwaltungsgerichte noch intensiv befassen – bis hin zur Frage, ob einzelne Bestimmungen verfassungs- oder unionsrechtswidrig sein könnten.
Inhaltlich arbeitet das IFG mit einer Interessenabwägung: Informationen dürfen grundsätzlich weder veröffentlicht noch auf Antrag herausgegeben werden, wenn ihre Geheimhaltung im überwiegenden berechtigten Interesse anderer liegt. Genannt werden insbesondere Datenschutz, Berufs-, Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Bank- und Redaktionsgeheimnis sowie geistiges Eigentum.
Zudem sollen Personen, deren Rechte durch eine Auskunft beeinträchtigt würden, vor einer Herausgabe „nach Möglichkeit“ gehört werden (§ 10 Abs. 1 IFG) und – ebenfalls nach Möglichkeit – schriftlich verständigt werden, wenn trotz ihres Widerspruchs herausgegeben wird. Nach den Materialien zur Regierungsvorlage soll das allerdings nur eine Gelegenheit zur Stellungnahme sein, nicht aber Parteistellung mit vollen Verfahrensrechten.
Genau hier setzt die Kritik an: Gesetzesmaterialien sind keine verbindliche Rechtsquelle – und Höchstgerichte folgen ihrer Interpretation nicht automatisch. Erste Verfahren, in denen es zunächst „nur“ um die Parteistellung geht, laufen bereits.
Viel spricht dafür, dass betroffene Dritte schon nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätzen Partei sein müssen. Das AVG (§ 8) definiert als Parteien jene Personen, deren rechtliche Interessen durch die Tätigkeit der Behörde berührt werden. Dass es bei der Herausgabe potenziell um Eingriffe in Rechte geht, zeigt schon § 10 IFG selbst. Da das AVG grundsätzlich auf Verwaltungsverfahren anwendbar ist und das IFG § 8 AVG nicht ausdrücklich ausschließt, deutet vieles darauf hin, dass auch im IFG-Verfahren Parteistellung zu gewähren ist.
Zusätzlich sprechen verfassungs- und unionsrechtliche Vorgaben – etwa das Recht auf ein faires Verfahren und einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 6 EMRK, Art. 47 GRC) sowie der Gleichheitsgrundsatz – für einen effektiven Rechtsschutz betroffener Dritter.
Möglicherweise lässt sich die Problematik durch eine verfassungskonforme Auslegung lösen: In einer vergleichbaren Materie, dem steiermärkischen Umweltinformationsrecht, hat der Verwaltungsgerichtshof bereits Parteistellung für den Inhaber von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen anerkannt (Ra 2023/02/0007). Ob sich diese Linie auch beim IFG durchsetzt, bleibt abzuwarten – andernfalls drohen Prüfverfahren und eine längere Phase rechtlicher Unsicherheit.
Bemerkenswert ist dabei: Der Verwaltungsgerichtshof hatte in seiner Stellungnahme zum IFG-Entwurf sogar ausdrücklich empfohlen, die Parteistellung betroffener Dritter direkt im Gesetz zu verankern. Wäre dieser Hinweis umgesetzt worden, hätte das Behörden, Gerichten – und vor allem den Betroffenen – vermutlich einiges an Aufwand und Unsicherheit erspart.