Private Parkraumüberwachung erfolgt zunehmend mithilfe digitaler Systeme, etwa durch Kennzeichenscanner. Auf den jeweiligen Parkflächen werden häufig Vertrags- und Entgeltbedingungen angebracht. Diese sehen vor, dass bereits mit der Einfahrt auf den Parkplatz ein Nutzungsvertrag zwischen dem Parkplatznutzer und dem Parkraumüberwacher zustande kommen soll. Bei Verstößen gegen diese Bedingungen, etwa bei Überschreitung der zulässigen Höchstparkdauer, werden anschließend Vertragsstrafen geltend gemacht.
Mit einem solchen Modell hatte sich zuletzt auch der Oberste Gerichtshof zu befassen. In dem konkreten Fall war der Parkraumüberwacher weder Eigentümer noch sonst nutzungsberechtigter Betreiber der Parkfläche. Er war lediglich damit beauftragt, die Nutzung der Parkfläche zu kontrollieren und bei Verstößen Vertragsstrafen einzutreiben. Finanziert wurde seine Tätigkeit ausschließlich über die eingehobenen Vertragsstrafen; für den Eigentümer der Parkfläche war die Dienstleistung damit unentgeltlich.
Rechtliche Einordnung
Die umfassende berufsmäßige Parteienvertretung ist in Österreich grundsätzlich Rechtsanwälten vorbehalten. Dazu zählt insbesondere auch die außergerichtliche Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche Dritter.
Der Oberste Gerichtshof stellte klar, dass ein Parkraumüberwacher nicht allein dadurch eigene vertragliche Ansprüche begründen kann, dass er auf der Parkfläche Vertragsbedingungen anbringt und behauptet, mit jedem Parkplatznutzer komme ein eigener Nutzungsvertrag zustande. Übernimmt der Dienstleister im Wesentlichen nur Kontroll- und Mahnaufgaben für den Eigentümer oder Betreiber der Parkfläche, ohne selbst wirtschaftlich zur Nutzung der Parkfläche berechtigt zu sein, spricht dies regelmäßig gegen eine eigenständige Anspruchsdurchsetzung.
Eine solche wirtschaftliche Berechtigung könnte etwa dann vorliegen, wenn der Dienstleister selbst über die Nutzungsbedingungen entscheidet oder Parkgebühren im eigenen wirtschaftlichen Interesse einhebt. Fehlt es daran, verfolgt der Parkraumüberwacher nicht eigene Interessen, sondern jene des Eigentümers oder sonst Nutzungsberechtigten der Parkfläche.
Werden in diesem Zusammenhang außergerichtlich Ansprüche geltend gemacht, etwa Besitzstörungsansprüche oder daraus abgeleitete Vertragsstrafen, kann dies einen unzulässigen Eingriff in das anwaltliche Vertretungsmonopol darstellen.
Schlussfolgerung
Für Eigentümer und Betreiber von Parkflächen zeigt die Entscheidung deutlich, wie Parkraumüberwachungsmodelle nicht ausgestaltet sein sollten. Die bloße Auslagerung von Kontrolle und Mahnwesen an einen Dienstleister, der Vertragsstrafen im eigenen Namen einhebt, ohne selbst zur wirtschaftlichen Nutzung der Parkfläche berechtigt zu sein, ist rechtlich riskant.
Auch Parkplatznutzer sollten Zahlungsaufforderungen privater Parkraumüberwacher nicht ungeprüft hinnehmen. Wird eine „Vertragsstrafe“ nicht vom Eigentümer, Betreiber oder sonst tatsächlich Berechtigten der Parkfläche geltend gemacht, sondern von einem bloß mit Kontrolle und Mahnwesen beauftragten Dienstleister, kann darin eine unzulässige außergerichtliche Durchsetzung fremder Ansprüche liegen.