Der Antrag eines Zinshausbesitzers aus Wien, der diese Regelung angefochten hatte, wurde als unbegründet abgewiesen. Das entsprechende Erkenntnis wurde den Beteiligten kürzlich zugestellt.
Ab 2023 soll bei der Vermittlung von Wohnungsmietverträgen grundsätzlich derjenige die Provision zahlen, der den Makler zuerst beauftragt hat (§ 17a Maklergesetz). Das ist in den meisten Fällen der Vermieter. Davon abweichende Vereinbarungen zu Lasten des Wohnungssuchenden sind nicht nur unwirksam, sondern auch strafbar.
Der VfGH betont, dass diese Regelung ein legitimes Ziel verfolgt: Sie soll insbesondere Mieterinnen und Mieter mit niedrigem und mittlerem Einkommen finanziell entlasten. Das Gesetz orientiert sich an den tatsächlichen Marktverhältnissen - in der Praxis ist es meist der Vermieter, der den Makler beauftragt. Zudem profitiert dieser in der Regel stärker von der Vermittlung als der Mieter.
Der Gesetzgeber habe mit § 17a MaklerG seinen rechtspolitischen Gestaltungsspielraum nicht überschritten. Es liege weder ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz noch ein unverhältnismäßiger Eingriff in das Eigentumsrecht der Vermieter vor.