Wer trägt das Risiko, wenn das Material teurer wird?

Keine Preisanpassung bei unverändertem Leistungsumfang laut OGH
von office@era.at – 19. Feb 2026 (zuletzt aktualisiert am 25. Feb 2026)

Mit der Frage, wie „fix“ vereinbarte Festpreise tatsächlich sind, hatte sich jüngst der Oberste Gerichtshof zu befassen (4 Ob 200/24a). Das Ergebnis dürfte Auftraggeber eher beruhigen – Auftragnehmer hingegen eher enttäuschen.

Ausgangspunkt war eine GmbH, die eine Betonstahlbiegerei betreibt und mit Baustahl handelt. Ein Bauunternehmen hatte sie 2020 beauftragt, Bewehrungsstahl für den Bau einer Wohnhausanlage zu liefern und zu verlegen. Vereinbart waren „Festpreise bis Bauzeitende“.

Trotzdem stellte die Zulieferfirma rund 71.500 Euro zusätzlich in Rechnung. Begründet wurde das mit stark gestiegenen Einkaufspreisen infolge des russischen Angriffs auf die Ukraine im Februar 2022: Baustahl sei am Weltmarkt knapp geworden, die Preissteigerungen seien teils massiv – bis zu rund 200 Prozent.

Im Zentrum des Streits stand daher die Frage, ob es sich um ein unvorhersehbares und unabwendbares Ereignis handelte, das nach ÖNORM B 2110 eine Vertragsanpassung ermöglichen kann.

Der Stahlhändler verwies auf frühere OGH-Judikatur zur COVID-19-Pandemie (6 Ob 136/22a): Damals hatte ein Auftragnehmer Mehrkosten ersetzt bekommen, weil behördliche Schutzmaßnahmen (z. B. Masken, Desinfektionsmittel, zusätzlicher Aufwand durch Abstandsregeln) zu zusätzlichen Leistungen bzw. Störungen im Bauablauf geführt hatten.

Im aktuellen Fall argumentierte der Auftraggeber jedoch, dass für eine Preisanpassung nach ÖNORM eine „Leistungsabweichung“ erforderlich sei – also eine Änderung des Leistungsumfangs. Genau daran fehle es hier: Geliefert und verlegt worden sei derselbe Leistungsumfang wie vereinbart.

Die Instanzen entschieden zunächst unterschiedlich, letztlich stellte der OGH jedoch das klagsabweisende Ersturteil wieder her. Zwar sei die Formulierung im Angebot so zu verstehen, dass eine Entgeltanpassung nicht völlig ausgeschlossen sein sollte. Ein Anpassungsrecht entstehe aber nur in klar definierten Fällen: Entweder bei einer vom Auftraggeber angeordneten Leistungsänderung oder bei einer Störung der Leistungserbringung, die zu einem veränderten Leistungsumfang führt – und die nicht aus der Sphäre des Auftragnehmers stammt.

Da hier der Leistungsumfang unverändert blieb, bestehe kein Anspruch auf ein höheres Entgelt als ursprünglich vereinbart. Die gestiegenen Einkaufspreise muss der Auftragnehmer daher grundsätzlich selbst tragen.